Kein Nachweis von Urheberrechtsverletzung bei Abweichungen der Zeitangaben

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2014 – 36a C 327/13

Ist die Uhrzeit der Ermittlung einer IP-Adresse mit der Uhrzeit der Providerbeauskunftung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht in Übereinstimmung zu bringen, kann nicht von einer Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beauskunfteten und Abgemahnten ausgegangen werden (Rn. 31, 32).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

2
Nach den Ermittlungen der S. AG im Auftrag der Klägerin und einer Providerauskunft nach gerichtlichem Beschluss soll der Pornofilm “Hausfrauen total unterfickt” am 25.07.2010 um 15:47:59 Uhr von der dem Internetanschluss des Beklagten zugeordneten IP-Adresse 79.205.142… in einer Filesharing-Börse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden sein.

3
Die Ermittlungen durch die S. AG bzw. deren Mitarbeiter, dem Zeugen Dr. H., sollen nach Vortrag der Klägerin wie folgt vonstattengegangen sein:

4
Der Zeuge installiert das Tauschbörsenprogramm Shareaza auf einem Ermittlungsrechner. Ferner richtet er einen Ordner auf einer externen Festplatte ein, um die als Rechtsverletzung gesicherten Filme dauerhaft vorhalten zu können. Das Programm wird dergestalt eingerichtet, dass man im Rahmen der Suche wie auch des Downloadvorgangs u.a. sogleich erkennen kann, welcher Titel bzw. Hash-Code und welche IP-Adresse dem angebotenen Film zuzuordnen sind.

5
In der Tauschbörse sucht der Zeuge H. dann im Bereich “Filme” nach Werken der Klägerin.

6
In der Ergebnisliste erscheint u. a. der hier im Streit stehende Filmtitel. Durch einen Doppelklick des angezeigten Titels gelangt der Zeuge in den Bereich “Titeltransfers”. Der Downloadvorgang beginnt, wobei der Film in einem dafür vorgesehenen Ordner gespeichert wird.

7
Während des Downloads wird der Film von verschiedenen Anbietern bzw. Quellen mit unterschiedlichen IP-Adressen heruntergeladen. Dies ist von dem Programm Shareaza so vorgegeben.

8
Nachdem der Film dann einmal komplett – von verschiedenen Quellen – heruntergeladen wurde, überprüft der Zeuge Dr. H., ob es sich tatsächlich um den im Titel angegebenen Film handelt. Dabei lässt er den Originalfilm von einer DVD auf einem separaten Computer laufen und gleicht verschiedene Szenen mit der heruntergeladenen Datei ab. Wenn er die Identität des Werkes bestätigen kann, sichert der Zeuge den Hash-Code der heruntergeladenen Datei. Sodann entfernt er seinen heruntergeladenen Film aus dem Programm Shareaza unter der Rubrik “Transfer”, so dass dieselbe Datei erneut runtergeladen werden kann.

9
Auf diese Weise soll der Zeuge am 25.07.2010 den hier im Streit stehenden Urheberrechtsverstoß ermittelt haben. Die IP-Adresse zu dem Film erlangt die Software Shareaza unmittelbar von dem die Verbindung herstellenden Accessprovider durch entsprechende Softwareabfrage, ohne dass der Ermittler eine weitere Software einsetzen muss.

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Der Zeuge Dr. H. erstellt dann händisch eine Screenshot-Anzeige. Diese wird mit den Angaben zum Datum und zur sekundengenauen Uhrzeit versehen. Die dabei verwendete Uhr wird automatisch per Internet jeweils alle 30 Minuten mit dem Atomzeitserver der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig abgeglichen, wobei die Zeitzone „UTC“ verwendet wird.

11
Danach fügt der Ermittler manuell die gesicherte IP-Adresse, den Filmtitel, die Uhrzeit der Rechtsverletzung und auch die IP-Region in eine Excel-Tabelle ein. Dabei verwendet er die Funktion “copy and paste”, indem er die Daten aus dem Programm Shareaza kopiert und in die Tabelle einfügt.

12
Die Klägerin durchlief sodann ein Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beim Landgericht Köln und erwirkte in diesem Zuge den Auskunftsbeschluss vom 12.08.2010. Insoweit wird auf Anlage K 6 verwiesen.

13
Nach Erhalt dieses Auskunftsbeschlusses erteilte die Deutsche Telekom AG am 31.08.2010 Auskunft und teilte darin mit, dass die konkret benannte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Insoweit wird auf Anlagen K 7 und K 8 verwiesen. Die Auskunft erfolgte nach lokaler deutscher Uhrzeit, also Mitteleuropäischer Sommerzeit.

14
Nach Erhalt dieser Auskunft ließ die Klägerin den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28.09.2010 abmahnen (Anlage K 9) und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern; außerdem ließ sie ein Vergleichsangebot unterbreiten.

15
Die Klägerin behauptet, die geschilderte Ermittlungsmethode sei sicher und führe zu zutreffenden Ergebnissen. Der im Streit stehende Film sei daher zur angegebenen Zeit vom Internetanschluss des Beklagten in der Tauschbörse anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte sei auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung.

16
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche. Sie beziffert den lizenzanalogen Schadensersatz auf 400,00 € und macht außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches in Gestalt der Abmahnung in Höhe von 911,80 € geltend. Diese Gebühr berechnet sie auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 22.500,00 € aus einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

17
Sie beantragt,

18
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20
Der Beklagte beantragt,

21
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage ist unbegründet.

23
Das Amtsgericht Hamburg ist sachlich und örtlich zuständig. Letzteres folgt auch nach Inkrafttreten von § 104a Abs. 1 UrhG aus §§ 32, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

24
Die Klage ist jedoch unbegründet.

25
Der Klägerin ist es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass es aufgrund des von der S. Service AG ermittelten angeblichen Urheberrechtsverstoßes zu einer zutreffenden Beauskunftung des Beklagten als Internetanschlussinhaber gekommen ist. Damit ist nicht schlüssig vorgetragen, dass die IP-Adresse 79.205.142… am 25.07.2010 um 15:47:59 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.

26
Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin für die Verletzungshandlung des Beklagten die Beweislast. Das gilt auch für die Frage, ob die im Streit stehende Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten begangen wurde. Die Klägerin hat keine mehrfache Ermittlung in dem Sinne vorgetragen, dass der Internetanschluss des Beklagten zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen zu demselben Film ermittelt worden sei. Ihr kommen daher keinerlei Beweiserleichterungen in diesem Zusammenhang zugute.

27
Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass im Hinblick auf die ermittelte und die beauskunftete Uhrzeit Kongruenz besteht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu Unrecht beauskunftet wurde, weil eine Zeitdifferenz von 2 Stunden zwischen der ermittelten Uhrzeit und der vom Provider nach dem Auskunftsbeschluss beauskunfteten Uhrzeit besteht. Das heißt nicht, dass die Beauskunftung des Providers falsch sein muss. Sie kann jedoch falsch sein.

28
Das ergibt sich aus folgendem:

29
Die Klägerin hat in diesem Verfahren mit der Anspruchsbegründung (dort S. 6) – wie im Übrigen in hunderten anderen Parallelverfahren wortgleich – vorgetragen, dass der Zeuge Dr. H. bei seinen Ermittlungsarbeiten die Uhr mit dem Atomzeitserver der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig alle 30 Minuten abgleiche, wobei die Zeitzone „UTC“ zugrunde liege. Anders ist der Vortrag auf S. 6 der Anspruchsbegründung (dort dritter Absatz) nicht zu verstehen. Insbesondere ergibt sich aus dem Klammerzusatz „UTC (Standarddifferenz Winterzeit plus eine Stunde, Standarddifferenz Sommerzeit plus zwei Stunden)“ nichts anderes. Dieser Klammerzusatz ist lediglich als Definition der Abkürzung „UTC“ zu verstehen. Die Definition ist auch zutreffend, denn bei der UTC-Zeit handelt es sich um die sogenannte koordinierte Weltzeit (englisch Coordinated Universal Time), kurz UTC (englisch Universal Time, Coordinated). Aus einer Zeitangabe in UTC ergibt sich die entsprechende, in Deutschland, Österreich und anderen mitteleuropäischen Staaten geltende Mitteleuropäische Zeit (MEZ), indem man eine Stunde, und die im Sommer geltende Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ), indem man zwei Stunden addiert.

30
Hätte die Klägerin vortragen wollen, dass der Zeuge Dr. H. nach der Mitteleuropäischen Sommerzeit oder der Mitteleuropäischen Zeit ermittelt, so hätte es der Erwähnung der UTC gar nicht bedurft. Sie hätte dann vorgetragen, dass er nach lokaler Zeit bzw. Mitteleuropäischer Sommerzeit oder Mitteleuropäischer Zeit ermittelt. Sie hat jedoch ausdrücklich vorgetragen, dass er die Zeitzone UTC zugrunde lege.

31
Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass der Zeuge Dr. H. u. a. diese ermittelte Uhrzeit, also die Uhrzeit nach UTC, per “copy and paste”-Funktion in die Excel-Tabelle einfüge. Diese Tabelle wurde dann dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Landgericht Köln beigefügt und ist als Anlage ASt 1 zum Beschluss des Landgerichts Köln (Anlage K 6) auch Teil dieses Beschlusses geworden. Dementsprechend ist auch die Providerbeauskunftung aufgrund dieser Excel-Tabelle erfolgt. Zu einer Umrechnung der UTC-Zeit in die lokale Zeit hat die Klägerin auch nach gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen. Somit gelangt die ermittelte UTC-Zeit per „copy and paste“ in die Excel-Tabelle des Zeugen Dr. H. Obwohl dies nicht ausdrücklich vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass die Auskunft jedoch nach lokaler deutscher Zeit erfolgte, in diesem Fall also der Mitteleuropäischen Sommerzeit. Die Klägerin ist dieser in der Hinweisverfügung vom 13.03.2014 (Bl. 90 d.A.) geäußerten Annahme des Gerichts nicht entgegengetreten, sondern hat im Gegenteil ihren Vortrag dahingehend angepasst, dass bereits die Ermittlung nach Mitteleuropäischer Sommerzeit erfolgt sei. Ihr Vortrag ist daher so zu verstehen, dass auch die Beauskunftung auf Grundlage dieser Zeit erfolgt ist. Da demnach die ermittelte Uhrzeit diejenige nach UTC und die beauskunftete Uhrzeit die lokale Mitteleuropäische Sommerzeit war, besteht eine Zeitdifferenz von 2 Stunden.

32
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung über den Rechner des Beklagten erfolgte.

33
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2014 auf den Hinweis des Gerichtes auf diese Unstimmigkeit vorgetragen hat, der Zeuge Dr. H. ermittle auf Grundlage der jeweils gültigen Winter- oder Sommerzeit und dazu auch Zeugenbeweis angeboten hat, war dies unbeachtlich. Das erkennende Gericht hat in diesem wie auch in zahlreichen Parallelverfahren die Klägervertreter auf die Inkongruenz zwischen ermittelter und beauskunfteter Uhrzeit hingewiesen. Die Klägervertreter haben in hunderten Verfahren mit ihren Anspruchsbegründungen gleichlautend wie hier vorgetragen, dass der Zeuge nach UTC-Zeit ermittle. Angesichts dessen erachtet das Gericht den neuen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 16.05.2014 für unbeachtlich. Denn die Klägerin liefert keinerlei plausible Erklärung dafür, warum sie in hunderten Schriftsätzen anders vorgetragen hat und nunmehr erstmals auf den Hinweis des erkennenden Gerichtes ihren Vortrag dahingehend umstellt, dass der Zeuge Dr. H. doch nicht nach der Zeitzone UTC, sondern nach der jeweils gültigen Winter- oder Sommerzeit ermittle. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichtes zu dieser Diskrepanz im Klägervortrag und zu einer fehlenden Erklärung dafür in der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter keinerlei plausible Stellungnahme abgeben können. Daher war auch dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen Dr. H. nicht nachzugehen, denn seine Vernehmung hätte insoweit eine unzulässige Ausforschung bedeutet.

34
Im Übrigen ist es unerheblich, dass die Anlage ASt 1 zu dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.08.2010 (Anlage K 6) als Überschrift in der fünften Spalte “MESZ”(= UTC + 2)” ausweist. Denn wie das Gericht auf entsprechende Hinweise in Parallelverfahren von den Klägervertretern erfahren hat, sei es völlig unbeachtlich, dass hier die Mitteleuropäische Sommerzeit genannt ist. Insbesondere in Verfahren, in denen die behaupteten Rechtsverletzungen im Winterhalbjahr lagen und daher nicht die Mitteleuropäische Sommerzeit gegolten haben kann, haben die Klägervertreter mehrfach nach gerichtlichem Hinweis auf diese Unstimmigkeit darauf verwiesen, dass nach der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gültigen lokalen Zeit beauskunftet werde unabhängig davon, ob die Überschrift der Spalte “MESZ” oder anders laute.

35
Auch darauf hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

36
Allein daraus, dass die Überschrift der Spalte “MESZ”(= UTC + 2)” lautet, ergibt sich überdies für sich nicht, dass eine Umrechnung der nach UTC ermittelten Uhrzeit in die lokale Uhrzeit stattgefunden hätte, zumal die Klägerin dies gerade auch auf expliziten gerichtlichen Hinweis nicht vorträgt.

37
Da die Klägerin eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat, haftet dieser unter keinem Gesichtspunkt, weder als Täter, noch als Störer.

38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

39
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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